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Interview mit Robert Schnekenbühl

Mit den explosionsartig zunehmenden Nutzerzahlen hat sich auch die Zahl der Konflikte im Internet in den vergangenen Jahren drastisch erhöht. Dabei lag, wohl auch wegen der profitversprechenden Möglichkeit, den vermeintlichen Rechtsverletzter gegen "Kostenerstattung" abzumahnen, der Schwerpunkt zuletzt ganz eindeutig im zivilistischen Bereich. Besonders das weite Feld der Namens- und Markenrechtsverletzungsstreitigkeiten wird nicht erst seit der berühmt gewordenen "shell.de"-Entscheidung von mal mehr, mal weniger kompetenten Juristen fleißig beackert. Mit den grottesk anmutenden Fällen "Webspace" und "Site Promotion" (vgl. dazu die "ComputerNewsBox" in "AmigaGadget"#41) hat die Abmahnwelle einen neuen Rekordpegel erreicht. Wenigstens den darob oftmals erbosten, regelmäßig jedoch jedenfalls verwunderten Lesern der Newsgroup "de.soc.recht.datennetze" wurde hier aber von kompetenter Seite Aufklärung zuteil. Der Patentanwalt Robert Schnekenbühl der Münchener Dependance der DTS Patent- und Rechtsanwälte <:http://www.dts-law.com> erwarb sich durch sowohl juristisch als auch technisch hochkompetente und dennoch auch für Laien verständliche Beiträge schnell den Ruf eines ausgewiesenen Kenners der Materie. Im "Gadget"-Interview erläutert er die aktuellen Vorgänge, die von manchen bereits als ernsthafte Bedrohung für die Nutzung des Internets durch Private angesehen werden.


AG: Können Sie angesichts der derzeit durch die virtuelle Welt flutenden Welle von Abmahnungen "Netizens" der ersten Stunde verstehen, die sich die gute alte Zeit zurueckwünschen, in der das Netz noch eine juristenfreie Zone war ?
RS: Klar. Aber diejenigen die sich das wünschen, müssen dann auch mit den Inhalten der ersten Stunde vorlieb nehmen.
AG: Sie erregten unlängst Aufsehen, als Sie in der Usenet-Newsgroup "de.soc.recht.datennetze" verkündeten, die Zeichenfolgen "www", "w@b" und "FvG" als Marken angemeldet zu haben und diese verschenken zu wollen. Wie ist da der Stand der Dinge ? Und werden Sie die Marken verschenken oder bezog sich das Angebot nur auf die Anmeldungen, was dazu führen würde, dass die "Beschenkten" die durchaus nicht zu vernachlässigenden Anmeldegebühren bezahlen müssten ?
RS: Mit diesen Markenanmeldungen, die im übrigen bereits alle verschenkt sind, wollte ich dem Kreis der Usenet-Leser ein praktisches Beispiel dafür geben, wofür man Marken bekommen kann. Eine Marke ist nämlich nicht nur durch das Zeichen, sondern auch die damit verbundenen Waren- und Dienstleistungen charakterisiert. Erst im Zusammenhang mit diesen ergibt sich der Schutzumfang der Marke.

So ist es beispielsweise völlig unproblematisch, die Zeichenfolge "WWW" für Wurstwaren einzutragen, wie dies seit 1960 bereits der Fall ist. Auf der anderen Seite hat sich die Talkline GmbH in Elmshorn das Zeichen "WWW" am 26.09.1998 angemeldet - dieses Zeichen wurde am 13.04.1999 eingetragen. Unter anderem umfaßt diese Marke "Internet-Software", "Server-und e-mail-Software", "Erstellung und Betreuung von Internet-Seiten für Dritte", sowie "Dienstleistungen eines Telekommunikations- und eines Internet-Providers". Wie Sie sehen, ist meine eigene provokative Persiflage der Markenanmeldung WWW bereits heute für diese Waren und Diensleistungen Wirklichkeit. Im Interesse des "Beschenkten" wurde diese spezielle Anmeldung bereits zurückgezogen.

Verschenkt wurde in der Tat die MarkenANMELDUNG, d. h. insbesondere der Anmeldetag. Die Anmeldegebühren betrage für drei Klassen, mit denen man im Normalfall auskommt, pauschal DM 500,- für zehn Jahre, d. h. 50 DM im Jahr. Dieser Betrag liegt noch unter denen der Reservierungskosten für eine Domain.

AG: Die Aktion darf wohl als Reaktion auf zwei besonders obskure Fälle verstanden werden, in denen die Begriffe "site promotion" und "Webspace" markenrechtlich geschützt wurden und die Inhaber dieser Marken dann später mit Abmahnungen gegen WWW-Anbieter vorgingen, die vermeintlich - durch bloße Verwendung der genannten Begriffe - diese Marken verletzten. Was läuft derzeit falsch im Markenrecht ? Ist das für Markeneintragungen zuständige Deutsche Patentamt mit dem neuen Medium schlichtweg überfordert ?
RS: Im Markenrecht läuft im Augenblick nichts falsch. Im Falle Webspace muss ein Provider, der den Begriff "Webspace" zur Bezeichnung seiner Dienstleistung, d. h. zur Bereitstellung von Speicherplatz im Internet benutzt, die Marke Webspace nicht fürchten. Im Gegenteil erhielt der so Abgemahnte durch eine entsprechende negative Feststellungsklage nicht nur Recht - der zuerst Abmahnende müßte sogar alle Kosten dieses Verfahrens tragen. Sollten etwa sogar einstweilige Verfügungen aus dieser Marke gegen die reine beschreibende Benutzung dieses Begriffs erwirkt worden sein, so können diese Provider sogar weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen.

Das große Problem in diesen Fällen scheint vielmehr die Unkenntnis der Abgemahnten zu sein, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen nicht professionell zur Wehr setzen. Genau durch diese Opferhaltung werden aber weitere Abmahner motiviert, ihrerseits "zuzuschlagen". Es handelt sich insoweit nicht um ein markenrechtliches, sondern um ein hausgemachtes Problem der oftmals schlecht informierten Provider.

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist nicht durch das neue Medium Internet überfordert, sondern durch die wachsende Zahl der Anmeldungen herausgefordert. Nachdem im Jahr 1997 die Anmeldezahlen um 10 Prozent gegenüber 1996 angewachsen waren kam es 1998 gegenüber 1997 zu einem nochmaligen Wachstum von 20 Prozent. Diese hohen Anmeldezahlen stellen das DPMA vor personelle und organisatorische Herausforderungen. Hinzu kommt, dass nach der Umsetzung der Markenrichtlinien mit dem neuen Markengesetz 1995 eine großzügigere Eintragungspraxis als bisher gesetzlich gewünscht ist.

AG: Gerade im Bereich vermeintlicher markenrechtlicher Verletzungshandlungen werden zur Berechnung der Anwaltsgebühren oft erstaunlich hohe Streitkosten zugrunde gelegt. Entsprechen diese angesichts der doch oftmals recht beschränkten Reichweite privater WWW-Angebote der Realität ?
RS: Die Streitwertangabe im Abmahnschreiben ist lediglich ein Vorschlag des Abmahnenden. Die Streitwerte in Kennzeichnungsstreitsachen werden vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Maßgeblich hierbei ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, nicht das Interesse des Beklagten an der Abwehr des Klageanspruchs. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Klageeinreichung.

Das wirtschaftliche Interesse wegen Kennzeichnungsverletzung wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich den wirtschaftlichen Wert des Kennzeichens und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung. Der wirtschaftliche Wert wird durch Faktoren wie Dauer und Umfang der bisherigen Nutzung, unter dem Kennzeichen erzielte Umsätze, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens, etc. bestimmt. Das Ausmaß der Verletzung wird vor allen Dingen durch den Verletzungsumfang - bei Unterlassungsklagen insbesondere der zukünftigen - bemessen. Hier fließt auch die Intensität der Kennzeichensverletzung ein, also die Verwechslungsgefahr bzw. der Grad der Rufausbeute, Rufschädigung bzw. -Verwässerung.

In der Praxis kommen bei kennzeichnungsrechtlichen Unterlassungsklagen Streitwerte unter DM 100.000,- in der Regel nur bei Verletzung von völlig unbenutzten eingetragenen Marken oder von geschäftlichen Bezeichnungen geringster wirtschaftlicher Bedeutung in Betracht. Bei unterdurchschnittlich benutzten eingetragenen Marken und geschäftlichen Bezeichnungen sind Streitwerte bis 250.000 Mark angemessen. Bei langjährig oder intensiv genutzten Kennzeichnungsrechten erscheint eine deutlich höhere Streitwertfestsetzung bis zu DM 500.000,- gerechtfertigt, während bei der Verletzung von gut eingeführten oder gar bekannten Marken auch deutlich höhere Streitwerte angemessen sind. Nachzulesen ist dies in den einschlägigen Kurzkommentaren zum Markenrecht.

Ein Streitwert von lediglich 50.000 DM wie im Falle Webspace rangiert daher - zu Recht - am untersten Rand der üblichen Streitwerte.

AG: Durch Erwähnung des Kuerzels "FvG" spielten Sie auf Ihren Berufskollegen Günther Freiherr von Gravenreuth an, der sich schon seit einiger Zeit gerade im Bereich des Abmahnwesens im EDV-Umfeld einen Namen gemacht hat. Hat er Ihnen gegenüber auf die ironische Anspielung reagiert ? Kennen Sie den "Freiherrn", der ja wie Sie auch in München praktiziert, persönlich ?
RS: Kollege Gravenreuth wird in den Usenet - Gruppen mit allen möglichen schmeichelhaften Kurzbezeichnungen in Zusammenhang gebracht. Dies mag ein Grund dafür gewesen sein, dass die Markenanmeldung FvG schon nach zwei Tagen verschenkt war.

Meine Bekanntschaft mit Kollegen Gravenreuth beschränkt sich auf berufliche Anlässe. Privat bin ich mit ihm nicht bekannt.

AG: Im Usenet treten Sie als "bob snail" auf - fürchten Sie nicht, von Standeskollegen ob dieser ungewohnten Lockerheit schief angesehen zu werden ?
RS: Nein - das fürchte ich überhaupt nicht. Irritationen bei anderen habe ich schon aufgrund meiner Ausbildung immer erzeugt - immerhin habe ich mit 32 Jahren bereits eine Ausbildung von zusammengerechnet 19 Jahren hinter mir und habe so mit meinen Zulassungen als Patentanwalt, Rechtsanwalt, European Patent Attorney, European Trademark Attorney, M.Sc. (Dipl.-Phys.) sowie in meiner Funktion als geschäftsführender Partner des Münchener Büros einer internationalen Patent- und Rechtsanwaltskanzlei gelernt, mit der Rolle der irritierenden Ausnahmeerscheinung umzugehen.
AG: Was sollte ein privater WWW-Anbieter, der eine Abmahnung erhalten hat, tun ? Direkt einen Rechtsanwalt aufsuchen ? Wie findet man in diesem Bereich versierte Advokaten ?
RS: In der Tat sollte der Abgemahnte sofort einen versierten Kollegen aufsuchen. Da es sich bei den Internet - Streitigkeiten oftmals um Angelegenheiten mit Bezug zum Markenrecht bzw. zum Namensrecht handelt, lohnt es sich, einen Rechtsanwalt auszuwählen, der gleichzeitig Patentanwalt ist. Diese Kollegen sind für derartige Fälle besonders prädestiniert. Am besten wendet man sich hier an die örtliche Rechtsanwaltskammer, die gerne die Kollegen nennt, die sowohl Rechtsanwalt als auch Patentanwalt sind.

Hüten sollte man sich vor der Auffassung, dass ein Anwalt, nur weil er sich auf seiner Homepage Fachmann oder Spezialist für das Internet nennt, auch besonders beschlagen und ausgewiesen sei. Unsere Kanzlei hat öfter schon Fälle von solchen "Spezialisten" übernehmen und geradebiegen müssen.

AG: Nicht nur im Bereich des Markenrechts, auch auf dem Gebiet des Namensrechts gerät das Internet zunehemend unter juristischen Beschuss - die Zahl der einschlägigen Gerichtsverfahren hat die 100 schon lange überschritten. Ist es da nicht an der Zeit, dass der Gesetzgeber die Domain-Namen als knappes Gut erkennt und die Entscheidung darüber, wem welcher Domain-Name zusteht, per Gesetz eindeutig regelt und nicht einfach der Rechtsprechung überläßt ?
RS: Das Problem kann nicht durch eine gesetzliche Regelung gelöst werden, da es hier zahlreiche gleichberechtigte Personen gibt. Die gerechteste Lösung erscheint mir das first-come-first-serve Prinzip, das auch praktiziert wird. Die Entscheidung "krupp.de" und "shell.de", bei der dem Mächtigeren trotz Unterschiede im eigentlichen Namensrecht die Domain zuerkannt wurden, sind für mich nicht nachvollziehbar und sollten ihren Charakter als Ausnahmefälle behalten.
AG: Wäre Ihrer Ansicht nach angesichts des globalen Charakters des Domain-Name-Systems überhaupt - etwa beschränkt auf die ".de"-Top-Level-Domain - eine nationale Regulierung möglich ? Was halten Sie von dem immer wieder laut werdenden Ruf nach einer "Verstaatlichung" von DeNIC ?
RS: Unsere Nachbarländer praktizieren diese nationale Regulierung bereits, indem sie Subleveldomains einführen, um die ein Anmelder nicht umhin kommt. Eine zukünftige Integration der Domainvergabe bzw. - Verwaltung durch nationale Behörden wird es mittelfristig geben.
AG: Inwieweit trifft das System der Domain-Namen Mitschuld an der derzeitigen Misere ? Wird die geplante Einführung neuer generischer Top-Level-Domains Ihrer Ansicht nach Entlastung bringen ?
RS: Ich kann eigentlich keine Misere im Augenblick erkennen. Wenn sich ein Mandant an uns wendet, um ein Marken- und Domain-Portfolio aufzubauen, dann läßt sich dieses durch einige geschickte Recherchen und durch eine entsprechende Anmeldestrategie meistens gut realisieren. Bei der Einführung neuer Top-Level-Domains würde das Domain-Portfolio unseres Mandanten lediglich um ein, zwei Domains angereichert werden.
AG: Inzwischen dürfte sich, dem geschilderten Vorgehen von Justiz und Anwaltschaft sei's gedankt, herumgesprochen haben, dass das Internet kein "rechtsfreier Raum" ist. Aber macht es andererseits Sinn, in einem weltweiten Datennetz rechtliche Regeln aus der "wirklichen" Welt unbesehen zu übernehmen ?
RS: Natürlich nicht - und genau das sagt ja auch meine Partnerin Dorothee Thum in ihrem neuesten Aufsatz in der GRUR International im August/September-Heft.

[ Bei der "GRUR International" handelt es sich um den internationalen Teil der juristischen Fachzeitschrift "Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht". (an) ]

Sie beschäftigt sich als wissenschaftliche Mitarbeiterin des einschlägigen Max-Planck-Institutes in München mit den Fragen des anwendbaren Rechts im Internet bei Markenverletzungen und ist für mich in diesen Fragen eine der kompetentesten Ansprechpartnerinnen, die man hierfür im Augenblick in Deutschland finden könnte.

AG: Laut Presseerklärung des Bundeswirtschaftsministers hat sich das IuKDG, mit dem der Gesetzgeber für rechtliche Klarheit im Cyberspace sorgen wollte, bewährt und wird aller Voraussicht nach nicht grundlegend revidiert werden. Begrüßen Sie diese Entscheidung und stimmen Sie - abseits der ja schon besprochenen Frage nach einer Regulierung der Vergabe von Domain-Namen - dieser Einschätzung zu ?
RS: Vollkommen. Insbesondere die Haftungsregelung des § 5 (2) TDG, nach der die Verantwortlichkeit des Providers vom Vorhandensein rechtswidriger Inhalte erst ab positiver Kenntnis besteht, verhilft den HostService-Providern zur notwendigen Rechtssicherheit. Die Haftungsregelung war ein mutiger und die tatsächlichen Verhältnisse im Internet berücksichtigender Schritt auf dem Weg in die funktionierende Informationsgesellschaft. Allerdings ist dieser Paragraph in Internetkreisen noch nicht hinreichend bekannt.
AG: Zum Abschluss noch ein paar Fragen abseits der großen Bühne der Rechtspolitik. Wie kommt man dazu, Patentanwalt zu werden ? Was hat Sie an diesem Gebiet gereizt ?
RS: Um Patentanwalt zu werden, muss man ein naturwissenschaftliches Studium sowie ein praktisch-technisches Jahr absolviert haben. Daraufhin folgt eine 3-jährige Ausbildung beim Patentanwalt, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und idealerweise auch den einschlägigen Kammern eines Landgerichts für Patent- bzw. Markensachen. Allerdings ist der Titel "Patentanwalt" verwirrend, da der Patentanwalt überhaupt nicht vor Gerichten auftreten kann. Hierzu benötigt er immer noch einen Rechtsanwalt. Im angloameriknischen Raum heißt dieser Berufsstand daher passender "patent-agent".

Als Erststudium habe ich in Bonn, Konstanz und St. Andrews Physik studiert, habe dann anderthalb Jahre als technischer Assistent der Geschäftsführung gearbeitet und so mein praktisch-technisches Jahr absolviert. Danach habe ich die Ausbildung zum Patentanwalt in einer Münchener Kanzlei begonnen und parallel Jura studiert. Nach meinen Zulassungen am DPMA, dem EPA und dem HABM haben wir 1997 zu dritt eine internationale Kanzlei mit Standorten in München, Grenoble und Hamburg gegründet. Wir sind in München ausschließlich im Patent-, Marken- und Urheberrecht tätig. Mittlerweile arbeiten allein im Münchener Standort 12 Leute. Als Rechtsanwalt bin ich am LG München I und II zugelassen.

Faszinierend an dem Beruf ist die Kombination von Technik und Recht. Durch mein zusätzliches Jurastudium und meine Zulassung als Rechtsanwalt begeistern mich auch die juristischen und verfahrensrechtlichen Implikationen eines jeden Falles.

AG: Sie benutzen offensichtlich, im Gegensatz zu Herrn Freiherr von Gravenreuth, keinen PC sondern einen PowerMac. Um was für ein Modell genau handelt es sich ? Und warum schwimmen Sie nicht mit dem Wintel-Mainstream ?
RS: Ich wollte in meiner Kanzlei nicht noch eine Stelle für einen Computerfachmann schaffen, der ständig unter den Tischen meiner Mitarbeiterinnen liegt und ihnen erklärt, warum ihr Rechner jetzt gerade wieder nicht funktioniert. Darum nutzen wir die besseren Rechner, nämlich Macs. Im Augenblick haben wir die iMacs. G3- und G4-Rechner.
AG: Da es sich beim "Gadget" um ein Magazin für Amiga-Computer handelt, darf natürlich nicht ungefragt bleiben, ob Sie den Amiga kennen. Und, falls dem so ist, was sie von ihm halten.
RS: Klar kenne ich den Amiga. Persönlich hatte ich früher einen Atari und neidisch die bessere Graphik des Amiga bewundert. Allerdings hatte ich als Physiker eher Bedarf nach selbstprogrammierten Simulationsprogrammen des Strahlverlaufes in Lasersystemen, so dass ich damit auskam.
AG: Vielen Dank für dieses Interview - und alles Gute für die Zukunft !

[ Das Interview führte (an) für das "AmigaGadget". ]

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