Das so genannte "Kleingedruckte" ist mittlerweile bereits sprichwörtlich geworden. Egal ob in der Sparkasse um die Ecke, beim Autohändler oder beim Einkauf im Online-Shop - sofern die Komplexität eines Supermarkteinkaufes übertroffen wird, wird der Verbraucher regelmäßig mit vorformulierten Vertragsbedingungen seines Vertragspartners konfrontiert. Das Gesetz nennt sie "Allgemeine Geschäftsbedingungen", oder, kurz, AGB. Nachfolgend soll es um eine ganz besondere Spielart solcher AGB gehen - sie nennen sich zumeist "Lizenzbedingungen" oder, imperativer, "Lizenzbestimmungen", gehören zu Softwareprodukten verschiedenster Genres und enthalten Bestimmungen über die Nutzung des jeweiligen Programmes. Die Beschränkungen, die dem Endkunden hier von dem Hersteller der Software aufgegeben werden, sind teilweise weitreichend und würden bei anderen Produkten kaum akzeptiert oder ernst genommen. So sind z. B. folgenden Klauseln in dieser oder ähnlicher Form weit verbreitet:
"Der Nutzer darf die Software nicht an Dritte weitergeben."
Gelegentlich wird ein solches Verbot unter den Vorbehalt der Benachrichtigung oder Zustimmung des Herstellers gestellt:
"Der Nutzer darf die Software nur an Dritte weitergeben, wenn der Hersteller der Weitergabe zugestimmt hat."
bzw.
"Der Nutzer darf die Software nur an Dritte weitergeben, wenn er dem Hersteller Namen und Anschrift des Dritten mitgeteilt hat und sich der Dritte zur Einhaltung der Lizenzbedingungen gegenüber dem Hersteller schriftlich verpflichtet hat."
"Der Nutzer darf die Software nur auf Computern der Firma XXX mit einer Rechenleistung von maximal YY Megahertz einsetzen."
Die Vorstellung, dass etwa Sony dem Käufer einer Sony-Musik-CD vorschreiben kann, diese nur auf einer Sony-Stereoanlage abzuspielen, oder sie nur mit Zustimmung Sonys weiterzuverkaufen, mutet grotesk an. Computernutzer nehmen entsprechende Beschränkungen jedoch regelmäßig klaglos hin. Aber - müssen sie das auch ?
Im Folgenden sollen zunächst die gesetzlichen Grundlagen vorgestellt und erläutert werden. Danach werden die vorstehenden "Musterklauseln" an den so erkannten Maßstäben gemessen und somit festgestellt, ob oder inwieweit sie wirksam sind. (Der zurzeit wieder heiß diskutierte Bereich der so genannten "OEM" (Original Equipment Manufacturer)-Software, die nach Vorstellung des Herstellers nur in Verbindung mit einer bestimmten Hardware-Konfiguration oder anderer Software vertrieben werden darf, muss nachfolgend aus Platz- und Zeitgründen außer Betracht bleiben. Überdies hat er, soweit ersichtlich, für den Amiga momentan auch keinerlei Relevanz (man mag darüber streiten, ob es sich z. B. bei den mit AmigaOS 3.5 ausgelieferten Versionen von "AWeb" und "Miami" um "OEM"-Software im üblichen Sinne handelt, da der vom Rest der CD-ROM getrennte Vertrieb unmöglich ist, wird hier nicht davon ausgegangen).) Zunächst einmal gilt es nun jedoch, an den alten und dennoch nach wie vor aktuellen Spruch zu erinnern, der von "zwei Juristen, drei Meinungen" handelt. Es gibt fast keine juristische Bewertung, über die in der Fachwelt und / oder der Rechtsprechung kein Streit herrscht. Die nachfolgenden Ausführungen sind somit, obwohl natürlich umfassend recherchiert, auf keinen Fall als Freibrief für Softwarekäufer zu verstehen. Und, das sei auch noch ergänzt, gehaftet wird selbstverständlich für nichts.
Das Urheberrecht, als zentraler Gegenstand dieser Untersuchung, ist das Recht des "geistigen Eigentums", schützt aber über das in diesem Begriff angedeutete wirtschaftliche Interesse ("Eigentum") hinaus auch das "Werk", das Ergebnis eines Schöpfungsprozesses, als Ausdruck individueller Kreativität. Man spricht insoweit auch vom Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieser Teil des Urheberrechtes ist übrigens Grund für die gesetzliche Bestimmung, nach der das Urheberrecht zu Lebzeiten nicht übertragbar ist. Wird eine Nutzungsbeschränkung urheberrechtlich wirksam eingeräumt, so wirkt sie dinglich, d. h. sie haftet dem Werk (der Software) dergestalt an, dass Verstöße gegen diese Nutzungsbeschränkung vom Urheber auch dann verfolgt werden können, wenn das Werk (die Software) rechtmäßig an einen Dritten weiterveräußert wurde. Das Urheberrecht widmet sich der Möglichkeit einer Beschränkung von Nutzungsrechten in § 32 UrhG. Diese Vorschrift will dem Urheber die Möglichkeit geben, an den Früchten seines geistigen Schaffens zu partizipieren. Dazu räumt ihm § 32 UrhG das Recht ein, die Nutzungsrechte Dritter in scheinbar beliebigem Umfang zu begrenzen. Dies hätte jedoch eine unerträgliche Einschränkung des Rechtsverkehrs zur Folge, wäre es doch dem Nutzer eines, gar noch über Dritte erworbenen, Werkes nicht möglich zu erkennen, welche Nutzungsbeschränkungen der Urheber vorgesehen hat. Demzufolge ist anerkannt, dass diesem Recht des Urhebers gewisse Grenzen gezogen werden müssen. Da Grund für die Beschränkung der Schutz des Rechtsverkehrs ist, bildet dieser zugleich auch den relevanten Maßstab für die Beurteilung der Zulässigkeit der Gestaltung von Nutzungsrechten durch den Urheber.
"Um den Rechtsverkehr nicht mit beliebig zugeschnittenen Rechten zu konfrontieren, sind gegenständliche Beschränkungen nur für nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnende Nutzungsarten zulässig."
Für den hier interessierenden Bereich der Softwareüberlassung sind überdies einige Vorschriften von Bedeutung, die als Folge gemeinschaftsrechtlicher Richtlinienvorgaben erst vor wenigen Jahren in das deutsche Urheberrecht Eingang fanden (vgl. dazu die Ausführungen in "AmigaGadget"#15). Einerseits wurde dadurch ein weitgehender Schutz von Computerprogrammen erzielt, der sogar die "kleine Münze" urheberrechtlich schützt, also minimale Anforderungen an die so genannte "Schöpfungshöhe" stellt. Andererseits wurde jedoch unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung von Computerprogrammen als Wirtschaftsgut dafür Sorge getragen, dass dieser umfassende Schutz die Handelbarkeit von Software nicht über Gebühr einschränkt. Erreicht wurde dies mittels des in § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG verankerten "Erschöpfungsgrundsatzes" (die allgemeine Norm, aus der dieses Prinzip gewonnen wird, ist § 17 Abs. 2 UrhG). Vervielfältigungsstücke, die mit "Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht" wurden, sind nicht mehr Gegenstand des Rechtes des Urhebers, über die Verbreitung seines Werkes zu bestimmen. Dieses Verbreitungsrecht hat sich "in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts" erschöpft, wobei für das weiterbestehende "Vermietrecht" die Einschränkung gilt, dass dem Erwerber nur Vermietungen mit Gewinnerzielungsabsicht untersagt werden können. Hinter dem Erschöpfungsgrundsatz steht die Kombination zweier Gedanken - zum einen hat der Urheber bezüglich des betreffenden Werkstückes bereits die Früchte seines Schaffens geerntet, bedarf also grundsätzlich keiner weiteren wirtschaftlichen Partizipation (Belohnungstheorie), zum anderen trifft sein Interesse an der Kontrolle des Schicksals des betreffenden Werkstückes, wie eingangs bereits erwähnt, auf das Interesse der Allgemeinheit, des Rechtsverkehrs an klaren und eindeutigen Rechtsverhältnissen und dabei auch regelmäßig hinter dieses zurück (Verkehrssicherungstheorie).
"Der Erschöpfungsgrundsatz sichert dem Urheber eine Belohnung beim erstmaligen Inverkehrbringen von Werkstücken, hindert ihn jedoch im Interesse des Verkehrsschutzes und der Fungibilität von Werkstücken an der Partizipation bei weiteren Veräußerungen."
Um das Verständnis nicht unnötig (zusätzlich) zu erschweren, werden nachfolgend die Begriffe des "Herstellers" und des "Urhebers" synonym verwendet. Das mag zwar im Einzelfall rechtlich nicht zutreffend sein, in der Regel wird jedoch der Hersteller jedenfalls ein unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht inne haben, welches ihm urhebergleiche Verfügungsmacht über das Werk einräumt.
Zu beachten ist im Folgenden schließlich noch, dass sich viele relevante urheberrechtliche Vorschriften und Rechtsauffassungen, auch im Bereich der Softwareüberlassung, sehr stark an herkömmlichen Formen des Gütervertriebs orientieren. Hier sind mit dem verstärkten Aufkommen reiner Online-Transaktionen, bei denen z. B. Software direkt vom Hersteller ohne Zwischenschaltung eines Händlers und ohne Übergabe eines verkörperten Vertriebsstück stattfinden, unter Umständen Veränderungen zu erwartenen - de lege lata (nach geltendem Recht) oder auch erst de lege ferenda (nach zu schaffendem Recht). Die herrschende Meinung macht hier jedoch keine tief greifenden Unterschiede und wendet insbesondere den Erschöpfungsgrundsatz auch auf Online-Softwareveräußerungen an.
"Hersteller und Lieferant bestimmen allein die technische Art, mit der sie die Software zur Verfügung stellen (mit oder ohne Datenträger). Es wäre rechtlich (vor allem AGB-rechtlich, was über den Gedanken der Einheit der Rechtsordnung auch ein Kriterium im Rahmen des Urheberrechts ist) ungereimt, wenn Hersteller und Lieferant durch die Wahl des technischen Wegs der Programmübermittlung auch den rechtlichen Inhalt (Erschöpfung oder nicht; urheberrechtliche Nutzungsbeschränkungen oder nicht; Weitergabemöglichkeit oder nicht) bestimmen könnten."
Die zweite Ebene, die beim Erwerb von Standardsoftware relevant wird, ist wie erwähnt die so genannte schuldrechtliche Ebene. Unter dem Schuldrecht versteht man das Recht der vertraglich oder gesetzlich begründeten Schuldverhältnisse, also der Beziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, die dem einen Teil das Recht geben, von dem anderen etwas zu verlangen - dieser steht in der "Schuld" seines Gegenübers. In der Regel und auch beim Erwerb von Standardsoftware haben wir es hier mit zweiseitigen Schuldverhältnissen zu tun - der eine Teil begibt sich in die Schuld des anderen, weil im Gegenzug sich dieser in seine Schuld begibt. So verpflichtet sich der Käufer beispielsweise, den Kaufpreis zu zahlen, weil sich gleichzeitig der Verkäufer verpflichtet, die Ware zu übereignen. Das Schuldrecht und in besonderem Maße das Schuldvertragsrecht wird weitgehend von wirtschaftlichen Überlegungen geprägt, schließlich geht es primär um die geschuldete Erbringung von Leistungen. Anders als das Urheberrecht, das primär die einseitige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk regelt, müssen schuldrechtliche Beschränkungen und Verpflichtungen zwischen den betroffenen Parteien vereinbart werden. Das ist besonders dann zweifelhaft, wenn es sich um Beschränkungen handelt, die im Verhältnis zwischen Hersteller und Nutzer wirksam sein sollen, letzterer die Software jedoch von einem Händler oder einem sonstigen Dritten erworben hat. Hier bestehen üblicherweise nur Vertragsbeziehungen zwischen dem Nutzer und dem Händler, schuldrechtliche Vereinbarungen, die der Hersteller möglicherweise mit dem Händler getroffen hat, sind für den Nutzer in diesem (Normal)Fall - anders als (gültige) urheberrechtliche Bestimmungen - gänzlich unbeachtlich. Dies versuchen Softwarehersteller gerne dadurch zu umgehen, dass sie auf so genannte "Schutzhüllenverträge" zurückgreifen. Diese enthalten Vereinbarungen diverser Rechte und Pflichten und sollen nach der Vorstellung der Hersteller dadurch wirksam werden, dass der Nutzer eine bestimmte Zustimmungshandlung vornimmt, also z. B. einen Requester bestätigt oder eben, daher der Name, eine Schutzhülle, mit der die Software noch einmal gesondert verpackt ist, aufreißt. Ob und inwieweit diese Rechte und Pflichten überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil werden (können) oder ob sie gar einen neuen Vertrag begründen, wird von dem ganz überwiegenden Teil der rechtswissenschaftlichen Literatur sehr kritisch beurteilt und wurde von der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, noch nicht beantwortet worden. Diese Frage soll hier aber auch gar nicht weiter vertieft werden. Statt dessen mag aus Gründen der Vereinfachung (und wohl weitgehend im Widerspruch zur Rechtslage) zu Gunsten der Hersteller von einem durch solche Schutzhüllenverträge oder ähnliche Konstruktionen entstandenen oder jedenfalls inhaltlich bestimmten Vertragsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Hersteller ausgegangen werden.
Materiell wird das Schuldrecht weitgehend von den Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beherrscht. Für Massengeschäfte, bei denen standardisierte, also nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelte Vertragsbedingungen Verwendung finden, ist aber überdies auch das "Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGBG) zu beachten. Denn solche nicht ausgehandelten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (AGB) sind nach Ansicht des Gesetzgebers tendenziell geeignet, den Verbraucher gegenüber dem Verwender der AGB zu benachteiligen. Da die AGB vom Verwender vorgegeben und nicht zur Verhandlungsdisposition gestellt werden, verdient der Verbraucher besonderen Schutz vor ungerechtfertigten Übervorteilungen. Diesen Schutz gewährt das AGBG. Dazu bedient es sich diverser Mechanismen. Das beginnt mit dem Grundsatz der verwenderfeindlichen Auslegung, der besagt, dass Unklarheiten in AGB zu Lasten des Verwenders gehen, bis hin zu der Generalklausel des § 9 Abs. 1 AGBG, die den Gerichten eine flexible Kontrolle solcher AGB-Bestimmungen ermöglicht, welche den Verbraucher übermäßig und ungerechtfertigt benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt danach insbesondere vor, wenn die AGB entweder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG), oder wenn durch die AGB wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, derart eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG). Die nachfolgenden Überlegungen werden sich auf diese Vorschrift des § 9 AGBG konzentrieren; dass die jeweiligen Klauseln angesichts ihrer weiten Verbreitung nicht mehr als "überraschend" im Sinne von § 3 AGBG gelten können und ihre Einbeziehung in den Vertrag auch nicht nach § 2 AGBG ausscheidet, mag hierfür unterstellt werden.
"Der Erwerber von Software ist berechtigt, sie nach Beendigung der eigenen Nutzung an Dritte weiterzugeben. Der Veräußerer kann dies nicht aufgrund seiner urheberrechtlichen Befugnisse untersagen."
Weitgehend für zulässig erachtet werden hingegen Klauseln erachtet, die die Weitergabe der Software an die Einhaltung gewisser Bedingungen knüpfen. Unabhängig von der natürlich nach wie vor erforderlichen Vorbedingung, dass solche Klauseln überhaupt Bestandteil eines Vertrages zwischen Hersteller und Nutzer geworden sein müssen, ist überdies eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Je näher sich die Weitergabebedingung einem Weitergabeverbot annähert, um so eher stellt sie eine unangemessene Benachteiligung dar. So dürften folglich AGB, die die Zulässigkeit der Weitergabe an eine Zustimmung des Herstellers knüpfen, nur ausnahmsweise zulässig sein. Eine Verpflichtung, den Hersteller bei erfolgter Weitergabe zu benachrichtigen, wird hingegen regelmäßig zulässig sein, insbesondere bei teurer Software, bei der dem Nutzer eine Benachrichtigung eher zuzumuten sein wird als bei Low-Cost-Software.
Zum Teil wird darüber hinaus gehend die Unwirksamkeit von CPU-Klauseln auch mit dem Erschöpfungsgrundsatz begründet, da eine solche Klausel zwar nicht unmittelbar die Weiterveräußerung verbiete, sie aber mittelbar verhindere. Ob diese Argumentation zutrifft, ist sehr fraglich, würde der Erschöpfungsgrundsatz dann doch entgegen seiner klaren Beschränkung auf das "Verbreitungsrecht" sämtliche denkbaren urheberrechtlichen Beschränkungen erfassen.
"Der Lizenzgeber erteilt Ihnen hiermit das Recht zur Installation und Benutzung von AmigaOS auf der Festplatte eines Computers, der mit der Amiga-Marke versehen ist oder unter einer von Amiga Inc. erteilten Lizenz hergestellt wurde."
Die Klausel beschränkt den Einsatz der Software zwingend auf einen Original-Amiga ("mit der Amiga-Marke versehen") oder einen Rechner, dessen Herstellung unter einer von Amiga Inc. erteilten Lizenz erfolgte. Damit ist der Einsatz auf einem Intel-PC, einem PowerPC-Rechner oder einem anderen Computersystem in Verbindung mit einem Amiga-Emulator wie "UAE" oder "Fellow" auch dann unzulässig, wenn hierzu eine ordnungsgemäß lizenzierte Kickstart-ROM-Datei verwendet wird. Diese Bestimmung ähnelt damit den CPU-Klauseln, da die Benutzung der Software von der Verwendung einer bestimmten Hardware abhängig gemacht wird. Sie unterscheidet sich von den üblichen CPU-Klauseln allerdings dergestalt, dass der Hersteller der Software hier zugleich der Hersteller des Computers ist, an dessen Benutzung die Zulässigkeit der Benutzung der Software gekoppelt sein soll, oder diesen zumindest lizenziert hat. Das so angestrebte Ziel entspricht, soweit erkennbar, jedoch dem auch ansonsten mit CPU-Klauseln verfolgten Anliegen - die Sicherstellung der Lauffähigkeit der Software und damit die Verhinderung einer Schädigung des Rufes des Unternehmens. Dieses Ziel wäre aber auch, wie oben dargelegt, mit anderen Mitteln (Hinweis, Festlegung der Systemvoraussetzungen) zu erreichen gewesen. Das dingliche und / oder schuldrechtliche Verbot, AmigaOS 3.5 mit einem "Software-Amiga" zu verwenden, ist dazu nicht erforderlich und nimmt dem Erwerber die Möglichkeit, dies auf eigenes Risiko zu versuchen. Damit stellt es sich jedoch als Abweichung von der eigentümerähnlichen Stellung dar, die dem Erwerber nach dem vertraglichen Leitbild einzuräumen ist, und benachteiligt diesen mangels gleichwertiger schützenswerter Verwenderinteressen in unangemessener Weise. Die Klausel begegnet folglich denselben Bedenken wie eine CPU-Klausel und ist damit in Einklang mit der ganz herrschenden Auffassung sowohl urheber- als auch schuldrechtlich unwirksam. (Mangels anderweitiger Hinweise wäre es natürlich ebenfalls denkbar, dass die Klausel statt der Verhinderung einer Rufschädigung das Ziel verfolgen soll, den Gewinn des Herstellers dadurch zu maximieren, dass der Erwerber gezwungen wird, nicht nur die Software, sondern auch die Hardware (unmittelbar oder, wenn in Lizenz gefertigt, mittelbar) vom Hersteller zu erwerben. In diesem Falle würde bereits ein rechtlich schützenswertes Ziel der Nutzungsrechtsbeschränkung fehlen, zumal Amiga Inc. ja auch an dem Vertrieb der Kickstart-ROM-Dateien durch Cloanto wirtschaftlich partizipiert. Besonders deutlich wird die fehlende Berechtigung einer solchen Einschränkung, wenn diese ROM-Dateien von dem Erwerber des AmigaOS 3.5 (sofern dies zulässig sein sollte) durch das Auslesen aus den ROMs eines eigenen, aber nicht mehr verwendeten Amigas gewonnen wurden. In diesem Fall existiert der von der Lizenzbestimmung geforderte Original-Amiga, würde das Ziel der Gewinnmaximierung also sogar erreicht - und die Benutzung der Software wäre den Lizenzbestimmungen zufolge dennoch unzulässig.)
In Satz 5 von Punkt 2 der Lizenzbestimmungen findet sich auch noch ein (eingeschränktes) Weitergabeverbot:
"Sie dürfen AmigaOS einem Dritten nur dann verkaufen oder überlassen, wenn dieser alle Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag an Ihrer Stelle übernimmt und Sie die in Ihrem Besitz befindliche Kopien von AmigaOS zerstören."
Solche eingeschränkten Weitergabeverbote werden aus den oben dargelegten Gründen weitgehend grundsätzlich für zulässig erachtet. Da der Erwerber nicht allzu teurer Standardsoftware mit solchen Klauseln regelmäßig nicht rechne (und auch nicht zu rechnen brauche), wird jedoch oftmals der Schluss gezogen, dass in diesen Fällen selbst ein eingeschränktes Weitergabeverbot den Erwerber unangemessen benachteilige und daher nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam sei, und überdies schon nach § 3 AGBG regelmäßig nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werde. Angesichts des knapp unter 100 DM liegenden Verkaufspreises von AmigaOS 3.5 ist die preisliche Grenze, die in der Literatur für eine derartige Differenzierung genannt wird, interessant - sie liegt, wie es der Zufall so will, exakt bei 100 DM (so bei Marly, Rn. 895 f.). Ob die hier in Rede stehende Klausel schuldrechtliche Wirkung entfaltet, erscheint somit fraglich. (Der Zusatz, demzufolge noch vorhandene Kopien im Falle einer Weiterveräußerung vernichtet werden müssen, ist hingegen unzweifelhaft wirksam.)
Die Lizenzbestimmungen von AmigaOS 3.5 sind jedoch auch in so manchen anderen Punkten rechtlich ebenfalls zumindest zweifelhaft. Alle Unzulänglichkeiten aufzuführen und zu untersuchen, würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Es sei nur exemplarisch auf zwei Verwunderlichkeiten hingewiesen, die eine nähere Betrachtung sicherlich wert wären. Zum einen heißt es eingangs der Lizenzbestimmungen recht eindeutig
* NO REPRESENTATIONS OR WARRANTIES ARE MADE WITH RESPECT TO THE * * ACCURACY, RELIABILITY, PERFORMANCE, CURRENTNESS, OR OPERATION * * OF THIS SOFTWARE AND INFORMATION, AND ALL USE IS AT YOUR OWN RISK. * * NEITHER AMIGA INC. NOR THE AUTHORS ASSUME ANY RESPONSIBILITY OR * * LIABILITY WHATSOEVER WITH RESPECT TO YOUR USE OF THIS SOFTWARE * * AND INFORMATION. *
Es wird also weder von Amiga Inc. noch von der Autoren eine Verantwortung oder Haftung in welcher Form auch immer für die Verwendung der Software (und der Dokumentation) übernommen. Doch obwohl die gesetzliche Gewährleistungspflicht (zumindest individualvertraglich) abbedungen werden kann, geschieht genau dies ausweislich Punkt 3 Satz 2 der Lizenzbestimmungen nicht:
"Der Lizenzgeber übernimmt eine Gewährleistung nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften."
Und auch die Frage der Verantwortung und Haftung erscheint nicht mehr so klar, wie sie die martialisch hervorgehobene Einleitung zunächst erscheinen ließ. Dazu Punkt 4 der Lizenzbestimmungen:
"Eine vertragliche oder außervertragliche Schadensersatzpflicht seitens des Lizenzgebers sowie seiner Angestellten und Beauftragten besteht nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Eine weitergehende zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt."
Zwar werden sowohl die Gewährleistung als auch die Verantwortlichkeit auf ein Mindestmaß begrenzt ("nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften", "nur, sofern der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist"). Der Widerspruch zum Ausschluss jeglicher "responsibility or liability" ist jedoch offenkundig.
Zum anderen ist aber auch Satz 8 von Punkt 2 der Lizenzbestimmungen bemerkenswert, der wie folgt lautet:
"AmigaOS darf nicht verwendet werden beim oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraft-Anlagen, Flugzeugen, Kommunikationssystemen oder bei der Flugüberwachung; in derartigen Fällen kann ein eventueller Fehler in AmigaOS zu Todesfällen, Körperverletzungen oder schwerwiegenden Sach- und Umweltschäden führen."
Von der äußerst unglücklichen Formulierung einmal abgesehen, die den Eindruck erweckt, dass auch der Betrieb auf Mailbox-Rechnern ("beim oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von [..] Kommunikationssystemen") verboten sei, stellt sich die Frage nach der Berechtigung eines solchen Verbotes, da zum einen die Schadensersatzpflicht von Amiga Inc. ja ohnehin weitgehend (oder ganz ?) ausgeschlossen ist, und zum anderen auch unzählige andere Bereiche denkbar sind, in denen ein Computersystem eingesetzt werden und im Versagensfalle "zu Todesfällen, Körperverletzungen oder schwerwiegenden Sach- und Umweltschäden führen" kann.
"Wenn Sie eine registrierte Version von MakeCD an eine andere Person verkaufen möchten, müssen uns beide Parteien darüber informieren. Wir werden dann die alte Registriernummer sperren und dem neuen Käufer gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5 DM plus Versandkosten eine eigene Registriernummer zukommen lassen."
Diese Klausel belastet den Erwerber in anderer Weise als die auf die Übernahme der vertraglichen Pflichtenstellung bedachte Weitergabeklausel in den Lizenzbedingungen des AmigaOS 3.5, geht jedoch nicht so weit wie ein völliges Weitergabeverbot oder eine Klausel, die eine Zustimmung zur Weitergabe durch den Hersteller erforderlich macht. Dennoch sind die Beschränkungen nicht unerheblich. Ein Weiterverkauf der Software ist ohne Einschaltung des Herstellers nicht mehr möglich, die Bearbeitungsgebühr schränkt die Attraktivität der Software für den Weiterverkauf ein. Ob sie wirksam ist, hängt also letztlich von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab. Sinn und Zweck der Klausel kann aus Sicht des Herstellers wohl nur die Kontrolle der Verbreitung der Software sein, um so etwaige Raubkopierer leicht(er) ausfinding machen zu können. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Klausel jedoch noch nicht einmal geeignet. Das beginnt schon damit, dass faktisch gar nicht festgestellt werden kann, ob sich jeder an die Meldebedingung hält, insbesondere Nutzer, die bereits mit der illegalen Verwertung der Software liebäugeln, werden kaum bereit sein, von sich aus Auskunft über eine etwaige Weitergabe zu erteilen. Überdies wird die Zahl der - rein formal - validen Registriernummern durch die Meldung sogar erhöht, die interne Sperrung der Nummer führt schließlich nicht dazu, dass die bereits im Umlauf befindlichen "MakeCD"-Versionen sie nicht mehr als korrekt anerkennen. Damit wird die Gefahr einer unberechtigten Verwendung einer Registriernummer aber gerade nicht verringert, sondern tendenziell sogar eher erhöht. Zur Kontrolle der Verbreitung der Software wäre daher die reine Informationspflicht allemal ausreichend gewesen. Angesichts der in Form der Gebühr und des damit verbundenen Erfordernisses einer Mitwirkung des Herstellers bestehenden Belastung des Nutzers fällt die Interessenabwägung somit wohl zu Gunsten des Erwerbers aus, dürfte die Klausel also zumindest insoweit unzulässig sein.
Ansonsten fällt in den "MakeCD"-Lizenzbestimmungen vor allem auch ein sehr weit reichender "Haftungsausschluss" auf:
"Die Autoren können in keinem Fall für irgendwelche mittel- oder unmittelbaren Schäden haftbar gemacht werden (dazu gehören ohne irgendwelche Einschränkungen auch Schäden durch Verlust von Geschäftserträgen, Betriebsstörung oder andere finanzielle Verluste), die durch Gebrauch oder Nichtgebrauch dieser Software entstehen. Dies gilt auch in dem Fall, daß die Autoren von der Möglichkeit solcher Schäden in Kenntnis gesetzt wurden."
Auch wenn es über den Gegenstand dieses Artikels hinausgeht, ist doch auf § 11 Nr. 7 AGBG hinzuweisen, der AGB-Klauseln für ungültig erklärt, in denen die Haftung für einen Schaden ausgeschlossen wird, "der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders" beruht. (Ein Haftungsausschluss auch für Fälle vorsätzlicher Schädigung ist ohnehin nicht möglich, § 276 Abs. 2 BGB.) Die Klausel auf den "MakeCD"-Lizenzbestimmungen erfüllt diese Unwirksamkeitsvoraussetzungen.
"Key files are non-transferable and may not be sold or traded to any other person or organization. They are intended to be used only by the person who registered."
Bei diesen "Key files" handelt es sich um individualisierte Dateien, deren Vorhandensein Voraussetzung für die Verwendung der "Miami"-Vollversion ist. Sie werden dem Käufer vom Hersteller direkt zugesandt. Dabei kann die Bezahlung der Software ebenfalls direkt an den Hersteller erfolgen (etwa mittels Kreditkarte). Es ist aber auch möglich, einen "Lizenzcode" von einem deutschen Distributor, einem in Hamburg ansässigen Versandhändler, zu erwerben. Dieser Lizenzcode, der sich entweder auf der Rechnung, einem separaten Stück Papier oder auf einer Diskette mit dem "Miami"-Programm befindet, gilt dem Hersteller dann als Nachweis eines ordnungsgemäßen Erwerbs, so dass man dann ohne weitere Kosten das "Key file" erhält.
Für die rechtliche Bewertung ist bedeutsam, dass durch die Bestimmung, nach der das "Key file" "nicht transferierbar" ist, nicht "verkauft oder an eine andere Person oder Organisation weiterveräußert" werden darf, ein Weitergabeverbot für "Miami" statuiert wird. Dabei handelt es sich um ein uneingeschränktes Weitergabeverbot, dass der Hersteller gewillt ist, eine Umschreibung des "Key files" auf einen Zweiterwerber (zu welchen Konditionen auch immer) zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Weitergabeverbot ist jedoch, wie oben dargelegt, jedenfalls dann unzulässig, wenn sich das Verbreitungsrecht des Herstellers erschöpft hat. Hier könnte, insbesondere beim Erwerb über den Distributor, bei dem man ja ein konkretes Vervielfältigungsstück des Programmes erhält, eine solche urheberrechtliche Erschöpfung eingetreten sein. Allerdings beschränkt der Hersteller das Weitergabeverbot ausdrücklich auf das "Key file", welches in jedem Fall nur von ihm bezogen werden kann. Damit diese Beschränkung relevant werden kann, muss es sich bei dem "Key file" zunächst einmal überhaupt um ein "Werk" im urheberrechtlichen Sinne handeln. Das wäre nicht der Fall, wenn es sich dabei lediglich um eine reine Datensequenz handelte, die nicht Ausdruck individuellen Schaffens wäre und mangels Programmcharakter auch nicht als "kleine Münze" in den Genuss des Urheberrechtsschutzes für Computerprogramme kommen könnte. Wie Holger Kruse, der "Miami"-Hersteller im Vorfeld der Abfassung dieses Artikels aber freundlicherweise mitteilte, enthält das "Key file" (verschlüsselten) Programmcode, so dass von der Schutzfähigkeit auszugehen ist und eine Bestimmung der Nutzungsrechte grundsätzlich wirksam erfolgen kann. Erneut ist jedoch der Erschöpfungsgrundsatz zu berücksichtigen. Da der Begriff der "Veräußerung" nicht auf entgeltliche Überlassungen beschränkt ist, ist auch z. B. bei einem Tausch oder einer Schenkung von einer urheberrechtlichen Veräußerung auszugehen, sofern die Überlassung auf Dauer erfolgt. Indem der Hersteller das "Key file" per e-Mail an den Erwerber verschickt, ist es auch mit dessen Willen in Deutschland in Verkehr gebracht worden. Damit greift aber die Rechtsfolge, Erschöpfung, ein. Nach deutschem Urheberrecht wäre das Weitergabeverbot somit urheberrechtlich unwirksam.
Hinsichtlich der schuldrechtlichen Bewertung passt sich das ganze letzten Endes in das bekannte Schema ein. Kommt der Klausel keinerlei urheberrechtliche Wirkung zu, so kann es sich nur um eine rein schuldrechtliche Weitergabebeschränkung handeln. Diese befindet sich jedoch in AGB, so dass sie nach deutschem Recht den Maßstäben des § 9 AGBG genügen muss. Hier ergibt sich jedoch aufgrund der phantasievollen Konstruktion des "Miami"-Vertriebsweges ein Unterschied zu den üblichen Softwareüberlassungsverträgen. Denn das "Key file" wird, zumindest auf den ersten Blick, nicht in Erfüllung einer Kaufvertragsschuld überlassen. Damit wäre das für § 9 Abs. 2 AGBG ausschlaggebende gesetzliche Leitbild aber nicht mehr das des Kaufvertrages. Andererseits ist jedoch schon fraglich, ob die Prämisse stimmt. Zwar soll an dieser Stelle auf eine genaue rechtliche Untersuchung der "Miami"-Vertriebskonzeption verzichtet werden - denkbar sind jedoch Konstrukte, in denen der deutsche Händler als Vertreter des Herstellers auftritt (dann wäre ein Kaufvertrag zwischen Hersteller und Erwerber zustande gekommen), oder in denen zunächst ein noch nicht verwendeter Lizenzcode erworben wird und dieser dann als wirtschaftlich handelbares und wertvolles Gut gegen ein "Key file" "getauscht" (und dabei "entwertet") wird. In beiden Fällen entspräche aber die Einräumung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht über das "Key file" dem gesetzlichen Leitbild des durch die Überlassung des "Key files" zu erfüllenden Vertrages. Aber selbst wenn man diese juristische Feinmechanik nicht mitmachen möchte, ist zu berücksichtigen, dass das AGBG in § 7 ein ausdrückliches Umgehungsverbot vorsieht. Die Überlassung des "Key files" ist hier aber wirtschaftlich betrachtet schlichtweg die Gegenleistung für die Zahlung des Kaufpreises. Damit greift aber das Umgehungsverbot, so dass das Weitergabeverbot, wenn schon nicht unmittelbar nach § 9 AGBG, so doch jedenfalls in dessen entsprechender Anwendung nach deutschem Recht schuldrechtlich unwirksam sein dürfte.
Diese beiden Teilergebnisse wurden nicht ohne Grund unter den Vorbehalt der Einschlägigkeit deutschen Rechtes gestellt. Da der Hersteller in den USA sitzt und dort auch die Leistungshandlung "Versendung des `Key files'" erbringt, ist es durchaus denkbar, dass nicht deutsches, sondern US-amerikanisches Recht (ggf. auch das des Bundesstaates Florida) greift (und damit die Klauseln möglicherweise wirksam sind). Es handelt sich hier um eine Frage des Internationalen Privatrechtes, die aus Platz- und Zeitgründen, sowie - eingestandenermaßen - aufgrund fehlenden Spezialwissens nicht abschließend untersucht werden kann, zumal das "Miami"-Vertriebskonzept einen Komplexitätsgrad besitzt, wie man ihn ansonsten nur bei internationalen Kapitalgesellschaften antrifft. Es muss also mit ein paar grundlegenden Überlegungen sein Bewenden haben - ob diese rechtlich durchschlagen oder nicht vielleicht dennoch US-Recht anwendbar ist, muss offen bleiben. In urheberrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass sowohl die USA als auch Deutschland der revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) beigetreten sind, die das maßgebliche Instrument zum Schutz der Urheber auf internationaler Ebene ist. Ein wesentlicher Grundsatz der RBÜ ist jedoch der der Inländerbehandlung, d. h. der Urheberrechtsschutz für ein Werk in einem Verbandsland bestimmt sich danach, welche Rechte die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gewähren. Damit wird - neben dem Schutz des Urhebers - u. a. auch der Zweck verfolgt, den Rechtsverkehr des Verbandslandes nicht mit einer Vielzahl ihm selbst fremder Nutzungsrechtsbeschränkungen und -abspaltungen zu konfrontieren. Aufgrund der grundlegenden Bedeutung, die der Erschöpfungsgrundsatz für das deutsche Recht besitzt (und der diesbezüglichen europarechtlichen Determinierung des deutschen Urheberrechtes) erscheint es überdies zumindest denkbar, den Erschöpfungsgrundsatz in den nach Art. 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) stets zu beachtenden "ordre public" einzubeziehen. Aber auch in schuldrechtlicher Hinsicht spricht vieles für die Anwendbarkeit deutschen Rechtes. So statuiert Art. 29 Abs. 1 EGBGB, dass bei Verbraucherverträgen der Schutz durch zwingende Bestimmungen des deutschen Rechtes nicht durch die Anwendung des Rechtes eines fremden Staates entzogen werden darf. Sollte es sich hier also um einen Verbrauchervertrag handeln (oder Art. 29 EGBGB zumindest analoge Anwendung finden), so liegt es nahe, § 9 AGBG als solche Schutzvorschrift anzusehen. Überdies erscheint schon fraglich, wieso überhaupt US-amerikanisches und nicht deutsches Recht auf die Überlassung des "Key files" Anwendung finden soll. Eine freie Rechtswahl ist hier nicht zu erkennen, fehlt eine Rechtswahl, unterliegen Verbraucherverträge jedoch dem "Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat" (Art. 29 Abs. 2 EGBGB), in diesem Fall also dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte es sich nicht um einen Verbrauchervertrag handeln (das hängt von der rechtlichen Bewertung des Vertriebskonzeptes ab, auf die hier ja verzichtet wird), dann findet gemäß Art. 28 Abs. 1 EGBGB das "Recht des Staates, mit dem" der Vertrag "die engsten Verbindungen aufweist", Anwendung. Zwar ist das in der Regel der Staat, in dem die Vertragspartei ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, die die "charakteristische" Leistung erbringt (Art. 28 Abs. 2 EGBGB), so dass hier wohl auf US-Recht abzustellen wäre. Indes handelt es sich hierbei nur um eine (widerlegbare) Vermutung, die nicht gilt, "wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist" (Art. 28 Abs. 5 EGBGB). Hier ist in Rechnung zu stellen, dass der Kontakt zum Erwerber über den deutschen Händler hergestellt wurde, die Zahlung (die ja auch der wirtschaftliche Grund für die Übersendung des "Key files" ist) an diesen Händler entrichtet wurde, dass die Registrierungssoftware ("MiamiRegister") über eine deutschsprachige Lokalisation erfolgt, dass der Hersteller selbst deutscher Staatsbürger ist und dass es für den Erwerber bei einer Registrierung über das Internet, die im reinen Austausch zweier Datensätze besteht, völlig unerheblich ist, in welchem Land sein Gegenüber sitzt. Es spricht also viel dafür, die Vermutung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB als widerlegt anzusehen und - falls man nicht ohnehin einen Verbrauchervertrag annehmen will - jedenfalls über Art. 28 Abs. 1 EGBGB zur Anwendbarkeit deutschen Schuldrechtes zu kommen. Und selbst wenn man sich keiner dieser Argumentationsalternativen anschließen wollte, führt kein Weg an § 9 AGBG vorbei, da § 12 AGBG ausdrücklich die Vorschriften des AGBG auch auf Verträge für anwendbar erklärt, die eigentlich ausländischem Recht unterliegen. Zwar steht dies unter der Bedingung, dass "der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebotes, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes [des AGBG] entfalteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustandekommt". Diese Voraussetzung dürfte aber aller Voraussicht nach mit der Bewerbung durch und über den deutschen Distributor und dessen Einbindung in das "Miami"-Vertriebskonzept gegeben sein. Dennoch sind all diese Überlegungen nicht mehr als ein erstes juristisches "Brainstorming". Insbesondere wäre noch zu untersuchen, ob das EGBGB überhaupt anwendbar ist oder ob eine staatsvertragliche Sonderregelung zwischen Deutschland (oder der EG) und den USA besteht. Aufgrund dieser Unsicherheiten ist auch die nachfolgende Untersuchung auf deutsches Recht beschränkt und nur als vorläufig anzusehen.
Denn über das Weitergabeverbot hinaus enthalten die Lizenzbestimmungen von "Miami" auch eine Art "CPU-Klausel":
"Miami binaries may only be used for the purpose intended, i.e. to be executed on Amiga computers by AmigaOS."
Wie bei AmigaOS 3.5 wird hier die zulässige Nutzung auf Amiga-Rechner beschränkt, die Verwendung mit einem Emulator also ausgeschlossen. Die oben angestellten Überlegungen gelten auch hier, so dass die "Miami"-Klausel ebenfalls insoweit unzulässig ist. (Davon, dass zumindest mit "WinUAE" der transparente Zugriff auf einen PC-seitigen TCP/IP-Stack möglich und der Einsatz von "Miami" damit weitgehend überflüssig ist, einmal ganz abgesehen.)
§ 1 Begriffsbestimmung (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfaßt sind und welche Form der Vertrag hat. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind. § 2 Einbeziehung in den Vertrag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsabschluß 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsabschlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. (2) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 1 bezeichneten Erfordernisse im voraus vereinbaren. § 3 Überraschende Klauseln Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. § 4 Vorrang der Individualabrede Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 5 Unklarheitenregel Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. [..] § 7 Umgehungsverbot Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. [..] § 9 Generalklausel (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. [..] § 11 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam [..] 7. (Haftung bei grobem Verschulden) ein Ausschluß oder eine Begrenzung der Haftung für einen Schaden, der auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht; dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen; [..] § 12 Internationaler Geltungsbereich Unterliegt ein Vertrag ausländischem Recht, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes gleichwohl anzuwenden, wenn der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufweist. Ein enger Zusammenhang ist insbesondere anzunehmen, wenn 1. der Vertrag auf Grund eines öffentlichen Angebots, einer öffentlichen Werbung oder einer ähnlichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfalteten geschäftlichen Tätigkeit des Verwenders zustandekommt und 2. der andere Vertragsteil bei Abgabe seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Erklärung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und seine Willenserklärung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgibt. [..]
[..] § 137 Verbot und Beschränkung von Verfügungen durch Rechtsgeschäft Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt. [..]
[..] Artikel 6 Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist. [..] Artikel 28 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht 1. Soweit das auf den Vertrag anzuwendende Recht nicht nach Artikel 27 vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Läßt sich jedoch ein Teil des Vertrages von dem Rest des Vertrages trennen und weist dieser Teil eine engere Verbindung mit einem anderen Staat auf, so kann auf ihn ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates angewandt werden. 2. Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft, einen Verein oder eine juristische Person handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag jedoch in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, daß er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich deren Hauptniederlassung befindet oder in dem, wenn die Leistung nach dem Vertrag von einer anderen als der Hauptniederlassung zu erbringen ist, sich die andere Niederlassung befindet. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn sich die charakteristische Leistung nicht bestimmen läßt. [..] 5. Die Vermutungen nach den Absätzen 2,3 und 4 gelten nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, daß der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Artikel 29 Verbraucherverträge 1. Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird, 1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, 2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen hat oder 3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen. 2. Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [..]
[..] § 17 Verbreitungsrecht (1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. (2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig. [..] § 32 Beschränkung von Nutzungsrechten Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. [..] § 69c Zustimmungsbedürftige Rechtshandlungen Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: 1. Die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürften diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; 2. die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse. Die Recht derjenigen, die das Programm bearbeiten, bleiben unberührt; 3. jede Form der Verbreitung des Originals eines Computerprogramms oder von Vervielfältigungsstücken, einschließlich der Vermietung. Wird ein Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht, so erschöpft sich das Verbreitungsrecht in bezug auf dieses Vervielfältigungsstück mit Ausnahme des Vermietrechts.